Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Chorgemeinschaft Frohsinn Schramberg“ und hat seinenSitz in Schramberg. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Oberndorf unter der Nr. 7 eingetragen.

§2 Zusammensetzung

Die Chorgemeinschaft setzt sich aus Chorgruppen zusammen:

  1. Männerchor, hervorgegangen aus dem 1876 gegründeten Männergesangsverein Frohsinn,
  2. Frauenchor, gegründet 1980,
  3. Gemischter Chor (Mitglieder aus Ziffer 1 und 2),
  4. Confetti - Chor & More, ein Projektchor (Gemischte Chorgruppe) gegründet 2001 und
  5. der Sängerjugend (vergleiche §19 der Satzung).

§3 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51 ff der Abgabenordnung 1977 vom 15.03.1976.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Pflege des Chorgesangs,der Kunst, Kultur und Volksbildung ohne Bevorzugung einer politischen und konfessionellen Richtung.
  3. Zur Erreichung seiner Ziele hält der Verein regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt bei sich bietenden Gelegenheiten sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.
  4. Die Tätigkeit wird ohne Absicht auf Gewinnerzielung ausgeübt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereinsfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Bundesorganisation

Der Verein ist Mitglied des Chorverbandes Schwarzwald-Baar-Heuberg 1886 e.V. im Schwäbischen Chorverband 1849 e.V. (SCV), der seinerseits Mitglied beim Deutschen Chorverband e.V. (DCV) ist.

§5 Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:

  • singenden Mitgliedern,
  • fördernden Mitgliedern,
  • Ehrenmitgliedern.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Singende Mitglieder können stimmbegabte Frauen und Männer werden. Überdie Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem der oder die Aufnahmesuchende einen entsprechenden Antrag (Beitrittserklärung) gestellt hat.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will ohne selbst aktiv mitzusingen. Über die Aufnahme gilt das unter (1) gesagte. Das Mindestalter für fördernde Mitglieder ist 18 Jahre.
  3. Ehrenmitglieder sind Mitglieder ehrenhalber (siehe §20 der Satzung „Ehrungen“).

§7 Pflichten der Vereinsmitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen.

§8 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
  2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Eine Kündigungsfrist ist nicht einzuhalten.
  3. Der Vorstand kann Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, nach vorheriger Mahnung als Mitglied streichen, oder Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen.
  4. Mitgliedern, die vom Vorstand gestrichen oder ausgeschlossen sind, steht dieBerufung an die nächste ordentliche Hauptversammlung zu. Die Beschreitung desRechtsweges ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig und bindend.
  5. Mit dem Ausscheiden, der Streichung oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein.
  6. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre etwaigen eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.

§9 Beitragspflicht

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu bezahlen. Den Beitragsmodus bestimmt die Hauptversammlung. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterungen gewähren.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§10 Organe

Organe des Vereins sind:

  • Jahreshauptversammlung,
  • Mitgliederversammlung,
  • Beirat und
  • Vorstand.

§11 Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung findet jeweils im ersten Vierteljahr des neuen Kalenderjahres statt. Sie ist vom Geschäftsführer unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher durch Veröffentlichung (Anzeige im Schwarzwälder Bote) einzuberufen.
  2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
    • Jahresberichte der Vereinsführung, einschließlich Kassenbericht,
    • Bericht der Kassenprüfer,
    • Bericht des Chorleiters,
    • Entlastung,
    • Wahlen,
    • Anträge und
    • Verschiedenes
  3. Anträge an die Jahreshauptversammlung müssen spätestens zwei Tage vor demTermin schriftlich an den Vorstand eingereicht werden. Bei verspätet eingegangenenAnträgen entscheidet der Vorstand darüber, ob der Antrag in der Versammlung behandelt wird.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl von Mitgliedern beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§12 Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung findet neben der Jahreshauptversammlung statt, wenn
    • der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,
    • die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich gefordert wird.
  2. Die Einberufung hat mindestens vierzehn Tage vorher durch Veröffentlichung (Anzeige im Schwarzwälder Bote) zu erfolgen.
  3. Bezüglich der Beschlussfähigkeit gilt §11 Ziffern 4 und 5 sinngemäß.

§13 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus
    • dem Vorstand,
    • dem Jugendsprecher (gemäß §19 der Satzung),
    • max. acht Beisitzern und
    • den Ehrenmitgliedern i.S. des §20 Ziffer 1, Absatz 3.
  2. Die Aufgaben des Beirates bestehen in der
    • Überwachung der Arbeit des Vorstandes, sowie der Kassen- und Rechnungsführung,
    • Beratung von Anträgen,
    • Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel aufgrund der Versammlungsbeschlüsse,
    • Übernahme von selbständigen Aufgabenbereichen und Mithilfe bei der Organisation und Abwicklung von Vereinsveranstaltungen (fallweise in Arbeitsgruppen, die auch mitbeiratsfremden Mitgliedern besetzt sein können),
    • Vorbereitung der Tagesordnungen für die Versammlungen (außerordentliche Fälle ausgenommen).
  3. Zu Beiratssitzungen ist mindestens sieben Tage vorher schriftlich durch den Geschäftsführer einzuladen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§14 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem Vorsitzenden,
    • dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
    • dem Geschäftsführer,
    • den Sprechern der verschiedenen Chorgruppen (vergl. §2 der Satzung),
    • dem Jugendleiter (gemäß §19 der Satzung),
    • dem Schriftführer und
    • dem Kassier.
  2. Aufgaben des Vorstandes
    • Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsarbeiten. Er hat die Pflicht, das Wohldes Vereins nach Kräften zu fördern.
    • Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von neuen Mitgliedern.
  3. Aufgaben des Vorsitzenden
    • Der Vorsitzende führt den Verein in „vereinspolitischer“ Sicht. Sein Aufgabenbereich liegt in der Repräsentation des Vereins nach außen und der Integration der Mitglieder untereinander.
    • Er leitet alle Vereinssitzungen.
    • Er hält Kontakte zu den kulturellen Vereinen der Raumschaft, zu den befreundeten Vereinen, zum Sängergau Schwarzwald und zu den Kommunalvertretern.
  4. Aufgaben des Geschäftsführers
    • Dem Geschäftsführer obliegt die technische Verwaltung und Organisation des Vereins.
    • In einem Geschäftsverteilungsplan werden Aufgabenbereiche definiert und zur Erledigung an einzelne Mitglieder des Beirates / Vorstandes delegiert.
    • Die Geschäftsverteilung – auch einzelne Maßnahmen und Aktivitäten – koordiniert derGeschäftsführer.
  5. Aufgaben der Sprecher und des Jugendleiters
    • Die Chorsprecher und der Jugendleiter unterstützen den Vorsitzenden und den Geschäftsführer bei der Erledigung der Aufgaben im gegenseitigen Einvernehmen.
    • Die besondere Aufgabe liegt darin, die Interessen der jeweiligen Chöre im Vorstand zu vertreten und sich um die Integration der Mitglieder untereinander – zusammen mit dem Vorsitzenden – zu bemühen.
  6. Aufgaben des Schriftführers
    • Von allen Hauptversammlungen, Mitgliederversammlungen, Beirats- und Vorstandssitzungen fertigt der Schriftführer ein Protokoll, das vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist. Daneben macht er Aufzeichnungen über alle Veranstaltungen undVorgänge innerhalb des Vereins.
  7. Aufgaben des Kassiers
    • Der Kassier führt die Kasse nebst Bücher über Einnahmen und Ausgaben und verwaltet das Bargeld sowie das sonstige Vermögen.
  8. Einberufung / Beschlussfähigkeit
    • Die Einberufung einer Vorstandssitzung kann formlos erfolgen.
    • Beschlussfähig istder Vorstand bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern.Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  9. Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB je einzeln.
  10. Bei der Wahl von Frauen gelten die Aufgabenbezeichnungen – wie auch sonst in dieser Satzung – in ihrer weiblichen Form.
  11. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Beirat kann eine Tätigkeitsvergütung bis zu den nach §3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei bleibenden Beträgen beschließen.

§15 Wahlen

  1. Die Vorstandsmitglieder und Beisitzer des Beirats werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Die Sprecher der verschiedenen Chorgruppen im Sinne des §14 Ziffer 1 werden jeweils von den Mitgliedern der betreffenden Chöre gewählt.
    Der Jugendleiter und sein Stellvertreter werden gemäß §5 der Sängerjugendordnung von der Hauptversammlung gewählt.
  3. Bei Wahlen kann offen oder geheim abgestimmt werden. Ist nur ein Mitglied vorgeschlagen, kann offen abgestimmt werden. Geheime Abstimmung hat zu erfolgen
    • wenn es der zu Wählende wünscht,
    • wenn es die Mehrheit der erschienenen Mitglieder wünscht,
    • wenn mehr Mitglieder zur Wahl vorgeschlagen, als zu wählen sind.
  4. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt bzw. eine Stichwahl durchgeführt. Bei zweimaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§16 Kassenprüfer

  1. Die Jahreshauptversammlung wählt jeweils auf Dauer von einem Jahr mit einfacher Stimmenmehrheit zwei Kassenprüfer, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Diese haben die Pflicht, die Kasse mindestens einmal jährlich mit allen Unterlagenzu prüfen und der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis zu berichten. Bei den Prüfungen, die protokolliert werden müssen, ist ihnen vom Kassierer das gesamte Kassenmaterial vorzulegen.

§17 Chorleiter

  1. Der musikalische Leiter des Chores wird vom Vorstand bestellt. Die Beschäftigung erfolgt aufgrund eines schriftlichen oder mündlichen Vertrages. Der Vorstand vereinbart mit dem Chorleiter auch die zu zahlende Vergütung.
  2. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Das gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und für jedes chorische Auftreten in der Öffentlichkeit. Vorschläge und Anregungen des Vorstandes und der Chormitglieder sollen jedoch berücksichtigt werden.

§18 Chorprobe

  1. In Abstimmung mit dem Chorleiter werden die Chorproben vom Vorstand festgelegt.
  2. Jedes singende Mitglied ist verpflichtet, den Anordnungen des Chorleiters in der Chorprobe Folge zu leisten, alle Chorproben zu besuchen und sich im Verhinderungsfalle zu entschuldigen.

§19 Sängerjugend

  1. Die Sängerjugend der „Chorgemeinschaft Frohsinn Schramberg“ ist die Chorgruppe des Jugendchores (gegründet 1988) sowie eines eventuellen Kinderchores.
  2. Die Interessen der Sängerjugend werden durch den Jugendleiter oder seines Stellvertreters, als Mitglied des Vorstandes und des Jugendsprechers, als Mitgliedes Beirates, vertreten. Arbeitsgrundlage der Chorgruppe(n) und Bestandteil der Satzung ist die „Sängerjugendordnung der Chorgemeinschaft Frohsinn Schramberg“.

§20 Ehrungen

  1. Neben den Ehrungen, die der Sängergau, der Schwäbische Chorverband und der Deutsche Chorverband für langjährige Sängertätigkeit und für besondere Verdiensteum das Gesangwesen vornimmt, werden vom Verein folgende Ehrungen durchgeführt:
    • Nach 40-jähriger ununterbrochener Sängertätigkeit im Verein wird ein Mitglied Ehrensänger (Ehrensängerin),
    • Personen, die sich um den Gesang oder den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden,
    • Ehrenmitglieder können auch ehrenhalber in Vereinsgremien berufen werden.
  2. Die Ehrungen werden vom Beirat beschlossen und bei der Jahreshauptversammlung oder einer sonstigen geeigneten Vereinsveranstaltung vorgenommen.

§21 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wurde. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von dreiviertel dererschienenen Mitglieder.
  2. Die Versammlung beschließt auch unter Bindung an die Bestimmung des folgenden Absatzes über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es etwaige eingezahlte Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung entweder
    • an die Stadt Schramberg, zunächst zur Verwaltung bis zur Wiederverwendung im Sinne des §3 dieser Satzung (Gemeinnützigkeit muss vom Finanzamt anerkanntsein). Wenn sich innerhalb von zwei Jahren eine Wiederverwendung im Sinne des §3 nicht ergibt, dann hat die Stadt Schramberg das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die der Förderung der Kunst- und Volksbildung dienen, zu verwenden oder
    • an den als gemeinnützig anerkannten Chorverband Schwarzwald-Baar-Heuberg 1886 e.V. zur Verwendung für die Pflege des Chorgesangs sowie für die Förderung der Kunst und Volksbildung.

§22 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

§23 Inkrafttreten

  1. Die Satzung hat die Mitgliederversammlung vom 12. Februar 2000 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die frühere Satzung gilt mit diesem Zeitpunkt als aufgehoben.
  2. Eine weitere Satzungsänderung erfolgte am 22. Februar 2002.
  3. In der Jahreshauptversammlung am 4. März 2010 wurden neben redaktionellen Änderungen die §§6, 7, 13, 14 und 20 in der vorliegenden Weise ergänzt bzw. korrigiert.

Schramberg, den 4. März 2010
Karl Pröbstle (Stellvertretender Vorsitzender)

Zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Änderung im Vereinsregister war Name- wie genannt- geändert.