Satzung
Chorgemeinschaft Frohsinn Schramberg e.V.
Neufassung vom 23. März 2023
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Chorgemeinschaft Frohsinn Schramberg“ und hat seinen Sitz in Schramberg.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart der Nr. 480007 eingetragen.
§ 2 Entwicklung und Zusammensetzung
Die Chorgemeinschaft entwickelte sich aus dem 1876 gegründeten Männergesangsverein Frohsinn, dem 1980 gegründeten Frauenchor und dem 2001 gegründeten Projektchor „Confetti Chor & More“. Der 1988 gegründete Jugendchor hat sich nach jahrelanger Entwicklung im Laufe der Zeit und mangelnden Neueintritten wieder aufgelöst.
2023 wurde eine Neustrukturierung der Vereinsgliederung notwendig.
Die Chorgemeinschaft Frohsinn Schramberg pflegt weiterhin die Vielfalt des Chorsingens.
Neben der Basis des gemeinsamen Singens von Sängerinnen und Sängern sind es weitere, verschiedene Chorgruppen, über deren Charakteristik der Vorstand und Beirat mit mehrheitlichem Beschluss entscheidet.
§ 3 Zweck
-
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der aktuell gültigen Abgabenordnung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Pflege des Chorgesangs,der Kunst, Kultur und Volksbildung ohne Bevorzugung einer politischen und konfessionellen Richtung.
- Zur Erreichung seiner Ziele hält der Verein regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt bei sich bietenden Gelegenheiten sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.
- Die Tätigkeit wird ohne Absicht auf Gewinnerzielung ausgeübt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsstruktur
Der Verein ist Mitglied des Chorverbandes Schwarzwald-Baar-Heuberg 1886 e.V. im Schwäbischen Chorverband 1849 e.V. (SCV), der seinerseits Mitglied beim Deutschen Chorverband e.V. (DCV) ist.
§ 5 Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
• singenden Mitgliedern,
• fördernden Mitgliedern,
• Ehrenmitgliedern.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Singende Mitglieder können stimmbegabte Frauen und Männer werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem der oder die Aufnahmesuchende einen entsprechenden Antrag (Beitrittserklärung) gestellt hat.
2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will ohne selbst aktiv mitzusingen. Über die Aufnahme gilt das unter (1) gesagte. Das Mindestalter für fördernde Mitglieder ist 18 Jahre.
3. Ehrenmitglieder sind Mitglieder ehrenhalber (siehe §20 der Satzung „Ehrungen“)
§ 7 Pflichten der Vereinsmitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Eine Kündigungsfrist ist nicht einzuhalten.
3. Der Vorstand kann Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, nach vorheriger Mahnung als Mitglied streichen, oder Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen.
4. Mitgliedern, die vom Vorstand gestrichen oder ausgeschlossen sind, steht die Berufung an die nächste ordentliche Hauptversammlung zu. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig und bindend.
5. Mit dem Ausscheiden, der Streichung oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein.
§ 9 Beitragspflicht
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu bezahlen. Den Beitragsmodus bestimmt die Hauptversammlung. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterungen gewähren.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit
§10 Organe
Organe des Vereins sind:
• Jahreshauptversammlung,
• Mitgliederversammlung,
• Vorstand und
• Beirat.
§11 Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung findet jeweils im ersten Vierteljahr des neuen Kalenderjahres statt. Sie ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher durch Veröffentlichung (vorrangig durch Bekanntmachung in einer örtlichen Zeitung, freiwillig ergänzend über die vorhandenen E-Mail-Kontakte) einzuberufen.
2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
• Jahresberichte der Vereinsführung, einschließlich Kassenbericht,
• Bericht der Kassenprüfer,
• Bericht der Chorleitung,
• Entlastung,
• Wahlen,
• Anträge und
• Verschiedenes
3. Anträge an die Jahreshauptversammlung müssen spätestens zwei Tage vor dem Termin schriftlich an den Vorstand eingereicht werden. Bei verspätet eingegangenen Anträgen entscheidet der Vorstand darüber, ob der Antrag in der Versammlung behandelt wird.
4. Die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl von Mitgliedern beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§12 Mitgliederversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung findet neben der Jahreshauptversammlung statt, wenn
• der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche
Ereignisse für erforderlich hält,
• die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich gefordert wird.
2. Die Einberufung hat mindestens vierzehn Tage vorher durch Veröffentlichung (vorrangig durch Bekanntmachung in einer örtlichen Zeitung, freiwillig ergänzend über die vorhandenen E-Mail-Kontakte) zu erfolgen.
3. Bezüglich der Beschlussfähigkeit gilt §11 Ziffern 4 und 5 sinngemäß.
§13 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
indestens 1 und höchstens 3 Vorsitzenden,
• dem Schriftführer und
• dem Kassier.
2. Aufgaben des Vorstandes
• Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsarbeiten. Er hat die Pflicht, das Wohl des Vereins nach Kräften zu fördern.
• In einem Geschäftsverteilungsplan werden Aufgabenbereiche definiert und zur Erledigung an einzelne Mitglieder des Beirates / Vorstandes delegiert.
• Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von neuen Mitgliedern.
3. Aufgaben der Vorsitzenden
• Die Vorsitzenden führen den Verein in „vereinspolitischer“ Sicht. Ihr Aufgabenbereich liegt in der Repräsentation des Vereins nach außen und der Integration der Mitglieder untereinander.
• Sie leiten alle Vereinssitzungen.
• Sie halten Kontakte zu den kulturellen Vereinen der Raumschaft, zu den befreundeten Vereinen, zum Chorverband und zu den Kommunalvertretern.
4. Aufgaben des Schriftführers
• Von allen Hauptversammlungen, Mitgliederversammlungen, Vorstands- und Beiratssitzungen fertigt der Schriftführer ein Protokoll, das vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist.
▪ Daneben macht er Aufzeichnungen über alle Veranstaltungen des Vereins oder koordiniert in Abstimmung mit dem Vorstand diese Aufgabe mit anderen Vereinsmitgliedern.
5. Aufgaben des Kassiers
• Der Kassier führt die Kasse nebst Bücher über Einnahmen und Ausgaben und verwaltet das Bargeld sowie das sonstige Vermögen.
6. Vertretungsbefugnis
• Die Vorsitzenden (siehe Ziffer 1) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB je einzeln.
7. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Beirat kann eine Tätigkeitsvergütung bis zu den nach §3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei bleibenden Beträgen beschließen.
§14 Beirat
1. Der Beirat besteht aus
• max. acht Beisitzern und
• den Chorsprechern.
Vorstand und Beirat können über die Anzahl der Chorsprecher in Abhängigkeit der jeweils aktuell vorhandenen Chorgruppen entscheiden.
2. Die Aufgaben des Beirates bestehen in der
• Überwachung der Arbeit des Vorstandes, sowie der Kassen- und Rechnungsführung,
• Beratung von Anträgen,
• Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel aufgrund der Versammlungsbeschlüsse,
• Übernahme von selbständigen Aufgabenbereichen und Mithilfe bei der Organisation und Abwicklung von Vereinsveranstaltungen (fallweise in Arbeitsgruppen, die auch mit beiratsfremden Mitgliedern besetzt sein können),
• Vorbereitung der Tagesordnungen für die Versammlungen (außerordentliche Fälle ausgenommen).
3. Aufgaben der Chorsprecher
• Die Chorsprecher unterstützen den Vorstand bei der Erledigung der Aufgaben im gegenseitigen Einvernehmen.
• Die besondere Aufgabe liegt darin, die Interessen der jeweiligen Chöre im Beirat und gegenüber dem Vorstand zu vertreten und sich um die Integration der Mitglieder untereinander – zusammen mit dem Vorstand – zu bemühen.
§15 Vorstands- und Beiratssitzung
Zur Organisation der Vereinstätigkeiten werden regelmäßig Sitzungen durchgeführt. Anzahl und Termine werden vorab durch die entsprechenden Mitglieder für jeweils ein Halbjahr vereinbart.
1. Vorstandssitzung
• Mitglieder der Vorstandssitzung sind die gemäß §13 (Vorstand) aufgeführten Personen. Die Sitzungsleitung übernimmt einer der Vorsitzenden.
• Die Einberufung einer Vorstandssitzung kann formlos erfolgen.
• Beschlussfähig ist der Vorstand bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Sitzungsleitung.
2. Beiratssitzung
• Mitglieder der Beiratssitzung sind die gemäß §13 (Vorstand) und § 14 (Beirat) aufgeführten Personen. Zusätzlich ist die Teilnahme der Chorleitung möglich. Die Sitzungsleitung übernimmt einer der Vorsitzenden.
• Zu Beiratssitzungen ist mindestens sieben Tage vorher schriftlich durch ein Mitglied des Vorstandes einzuladen.
• Die Beschlussfähigkeit ist erreicht, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Sitzungsleitung.
3. Durch Vorstand und Beirat kann festgelegt werden, dass zur Organisation der Vereinstätigkeiten keine gesonderten Vorstandssitzungen stattfinden, sondern dass ausschließlich regelmäßige Beiratssitzungen durchgeführt werden.
§16 Wahlen
1. Die Vorstandsmitglieder und Beisitzer des Beirats werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
2. Die Chorsprecher im Sinne des §14 Ziffer 1 werden jeweils von den Mitgliedern der betreffenden Chorgruppen gewählt.
3. Bei Wahlen kann offen oder geheim abgestimmt werden. Ist nur ein Mitglied vorgeschlagen, kann offen abgestimmt werden. Geheime Abstimmung hat zu erfolgen
• wenn es der zu Wählende wünscht,
• wenn es die Mehrheit der erschienenen Mitglieder wünscht,
• wenn mehr Mitglieder zur Wahl vorgeschlagen, als zu wählen sind.
4. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt bzw. eine Stichwahl durchgeführt. Bei zweimaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
§17 Kassenprüfer
1. Die Jahreshauptversammlung wählt jeweils auf Dauer von einem Jahr mit einfacher Stimmenmehrheit zwei Kassenprüfer, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Diese haben die Pflicht, die Kasse mindestens einmal jährlich mit allen Unterlagen zu prüfen und der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis zu berichten. Bei den Prüfungen, die protokolliert werden müssen, ist ihnen vom Kassierer das gesamte Kassenmaterial vorzulegen.
§18 Chorleitung
1. Die musikalische Leitung des Chores wird vom Vorstand bestellt. Die Beschäftigung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Vertrages. Der Vorstand vereinbart mit der Chorleitung auch die zu zahlende Vergütung.
2. Die Chorleitung ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Das gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und für jedes chorische Auftreten in der Öffentlichkeit. Vorschläge und Anregungen des Vorstandes und der Chormitglieder sollen jedoch berücksichtigt werden.
§19 Chorprobe
1. In Abstimmung mit dem Chorleiter werden die Chorproben vom Vorstand festgelegt.
2. Jedes singende Mitglied ist verpflichtet, den Anordnungen des Chorleiters in der Chorprobe Folge zu leisten, alle Chorproben zu besuchen und sich im Verhinderungsfalle zu entschuldigen.
§20 Ehrungen
1. Neben den Ehrungen, welche die Chorverbände für langjährige Sängertätigkeit und für besondere Verdienste um das Chorwesen vornehmen, werden vom Verein weitere Ehrungen durchgeführt:
• Personen, die sich um den Gesang oder den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden,
• Ehrenmitglieder können auch ehrenhalber in Vereinsgremien berufen werden.
• Besondere Ehrungen für langjährige Sängertätigkeit
2. Die Art und Weise der Ehrungen werden vom Beirat beschlossen und bei der Jahreshauptversammlung oder einer sonstigen geeigneten Vereinsveranstaltung vorgenommen.
§21 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur im Rahmen einer Jahreshauptversammlung oder durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wurde. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder.
2. Die Versammlung beschließt auch unter Bindung an die Bestimmung des folgenden Absatzes über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins entsprechend dem Mitgliederbeschluss entweder
• an die Stadt Schramberg, zunächst zur Verwaltung bis zur Wiederverwendung im Sinne des §3 dieser Satzung (Gemeinnützigkeit muss vom Finanzamt anerkannt sein). Wenn sich innerhalb von zwei Jahren eine Wiederverwendung im Sinne des §3 nicht ergibt, dann hat die Stadt Schramberg das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die der Förderung der Kunst- und Volksbildung dienen, zu verwenden oder
• an den als gemeinnützig anerkannten Chorverband Schwarzwald-Baar-Heuberg 1886 e.V. zur Verwendung für die Pflege des Chorgesangs sowie für die Förderung der Kunst und Volksbildung.
§22 Satzungsänderungen und salvatorische Klausel
1. Änderungen dieser Satzung können nur in einer Jahreshauptversammlung oder einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Die Mitglieder ermächtigen den Vorstand, Satzungsänderungen, die auf Grund von Einwendungen des Finanzamtes notwendig werden, selbstständig vorzunehmen. Diese Satzungsänderung sind vom Vorstand unmittelbar den Mitgliedern mitzuteilen.
3. Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
4. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist spätestens in der folgenden Jahreshauptversammlung durch einen Beschluss der Mitglieder zu ersetzen.
§23 Persönlichkeitsrechte und Datenschutz
1. Männer, Frauen und das Dritte Geschlecht werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Gegebenenfalls wird in Einzelfällen aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes die maskuline Form verwendet.
2. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt. Eine anderweitige Datenverwendung (Datenverkauf etc.) ist nicht statthaft.
3. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung sind individuelle Einwilligungen gemäß den jeweils aktuell gültigen Rechtsverordnungen.
4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten und weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
5. Jedes Mitglied hat gemäß den jeweils aktuell gültigen Rechtsverordnungen das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung sowie Löschung seiner Daten.
6. Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand des Vereins beschlossen werden.
§24 Haftungsbeschränkung
1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen oder -gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied) oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
2. Im Falle einer solchen Schädigung haftet auch die handelnde bzw. verantwortliche Person dem beschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.
4. Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamts oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
5. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§25 Inkrafttreten
1. Die Satzung hat die Mitgliederversammlung vom 12. Februar 2000 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die frühere Satzung gilt mit diesem Zeitpunkt als aufgehoben.
2. Eine weitere Satzungsänderung erfolgte am 22. Februar 2002.
3. In der Jahreshauptversammlung am 4. März 2010 wurden neben redaktionellen Änderungen die §§6, 7, 13, 14 und 20 in der vorliegenden Weise ergänzt bzw. korrigiert.
4. In der Jahreshauptversammlung am 23. März 2023 wurden neben allgemeinen redaktionellen Änderungen grundsätzliche Ergänzungen und Korrekturen in den §§ 2, 10, 11, 13, 14, 20 und 22 in der vorliegenden Weise beschlossen.
Die §§ 15, 23 und 24 wurden neu eingeschoben bzw. hinzugefügt, § 19 ist entfallen.
